Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
MB BAU Handelsvertretung
Inhaber: Matthias Brandmeier
Münchener Str. 28A
93326 Abensberg
Deutschland
– nachfolgend „MB BAU“ –
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen MB BAU und Verbrauchern sowie Unternehmern über die von MB BAU im eigenen Namen angebotenen Leistungen.
(2) Sie gelten insbesondere für:
- Sachverständigenleistungen,
- Kurzgutachten und fachliche Stellungnahmen,
- Begutachtungen von Schäden und Mängeln an Gebäuden,
- Immobilienbewertungen und Wertermittlungen,
- kaufbezogene sachverständige Beratungen,
- Bauherrenberatungen,
- sonstige individuell vereinbarte Beratungs- und Sachverständigenleistungen.
(3) Darüber hinaus beschreiben diese AGB die Rolle von MB BAU bei der Vermittlung von Bau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisierungs- und Fertighausleistungen an Partnerunternehmen.
(4) Bei lediglich vermittelten Leistungen wird MB BAU nicht Vertragspartner der eigentlichen Bau-, Liefer-, Planungs-, Sanierungs-, Renovierungs- oder Werkleistung. Der jeweilige Hauptvertrag wird unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partnerunternehmen geschlossen.
(5) Für Leistungen des Partnerunternehmens gelten die Vertragsbedingungen des jeweiligen Partnerunternehmens.
(6) Immobilienmaklerleistungen sind derzeit nicht Gegenstand dieser AGB. Für eine zukünftige Maklertätigkeit werden gesonderte Vertragsbedingungen verwendet.
(7) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Teil A – Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 2 Tätigkeitsbereiche von MB BAU
MB BAU ist insbesondere in folgenden voneinander abzugrenzenden Tätigkeitsbereichen tätig:
1. Sachverständigenleistungen
Hierzu können insbesondere gehören:
- Begutachtung von Schäden an Gebäuden,
- Beurteilung von Baumängeln und Bauschäden,
- Untersuchung und fachliche Einordnung von Schadensbildern,
- Schadensdokumentationen,
- fachliche Stellungnahmen,
- Kurzgutachten,
- Immobilienbewertungen und Wertermittlungen,
- fachliche Beratung im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Immobilienkauf,
- sonstige ausdrücklich vereinbarte Sachverständigenleistungen.
Hierbei kommt ein unmittelbarer Vertrag zwischen MB BAU und dem Auftraggeber zustande.
2. Bauherrenberatung
MB BAU bietet privaten Bauherren eine eigenständige Beratungsleistung an.
Ziel dieser Beratung ist insbesondere, dem Bauherrn Orientierung und Entscheidungshilfe bei organisatorischen, praktischen und allgemeinen baubezogenen Fragestellungen zu geben.
Die Bauherrenberatung ist ausdrücklich von einer technischen Bauüberwachung, Bauleitung, Abnahme oder Fachplanung zu unterscheiden.
3. Handelsvertretung und Vermittlung
MB BAU ist für ausgewählte Unternehmen als selbstständiger Handelsvertreter bzw. Vermittler tätig.
Dies kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:
- Neubau,
- Fertighäuser,
- Altbausanierung,
- Renovierung,
- Modernisierung,
- energetische Sanierung,
- sonstige von Partnerunternehmen angebotene Bau- und Sanierungsleistungen.
Die eigentliche Leistung wird vom jeweiligen Partnerunternehmen erbracht.
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§ 3 Zustandekommen eines Vertrages mit MB BAU
(1) Ein Vertrag über eine eigene Leistung von MB BAU kommt durch individuelle Vereinbarung, Annahme eines Angebots, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Beauftragung zustande.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus:
1. dem individuellen Angebot,
2. der Auftragsbestätigung,
3. einer individuellen Leistungsbeschreibung,
4. einer Beratungsvereinbarung oder
5. sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
(3) Angaben auf der Webseite, in Informationsunterlagen oder in allgemeinen Leistungsbeschreibungen stellen allein noch keine verbindliche Zusage eines bestimmten Leistungsumfangs dar.
(4) Eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrags ist gesondert zu vereinbaren.
(5) MB BAU ist nicht verpflichtet, Leistungen außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Auftragsumfangs zu erbringen.
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§ 4 Kommunikation und elektronische Vertragsabwicklung
(1) Die Kommunikation kann insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail, Videokonferenz oder über sonstige zwischen den Parteien verwendete Kommunikationswege erfolgen.
(2) Soweit rechtlich zulässig, können Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Berichte und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt werden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Kontaktdaten richtig anzugeben und Änderungen mitzuteilen, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.
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Teil B – Handelsvertretung und Vermittlung
§ 5 Handelsvertreter- und Vermittlungstätigkeit
(1) MB BAU kann für ausgewählte Partnerunternehmen als selbstständiger Handelsvertreter bzw. Vermittler tätig sein.
(2) Die Tätigkeit umfasst insbesondere die Beratung und Vermittlung von:
- Fertighäusern,
- Neubauleistungen,
- Renovierungsleistungen,
- Sanierungsleistungen,
- Modernisierungsleistungen und
- sonstigen Leistungen der jeweiligen Partnerunternehmen.
(3) MB BAU kann mit unterschiedlichen Partnerunternehmen für unterschiedliche Leistungs- oder Produktbereiche zusammenarbeiten.
(4) Soweit aus bestehenden Handelsvertreter- oder Kooperationsverträgen Produkt-, Gebiets- oder sonstige Exklusivitäten bestehen, werden diese berücksichtigt.
(5) MB BAU ist nicht verpflichtet, dem Kunden Angebote sämtlicher am Markt tätiger Unternehmen einzuholen oder einen vollständigen Marktvergleich durchzuführen.
(6) MB BAU kann aufgrund des Kundenbedarfs gezielt ein nach eigener Einschätzung geeignetes Partnerunternehmen auswählen.
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§ 6 Vertragspartner bei vermittelten Leistungen
(1) Der Vertrag über die von MB BAU vermittelte Bau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Fertighaus-, Liefer- oder sonstige Werkleistung kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem in den jeweiligen Vertragsunterlagen bezeichneten Partnerunternehmen zustande.
(2) Inhalt und Umfang der Hauptleistung bestimmen sich ausschließlich nach den Angebots- und Vertragsunterlagen des jeweiligen Partnerunternehmens.
(3) MB BAU wird durch:
- Beratung,
- Vermittlung,
- Weiterleitung von Informationen,
- Abstimmung von Kundenwünschen,
- Teilnahme an Gesprächen,
- Unterstützung bei der Kommunikation oder
- organisatorische Begleitung
nicht selbst zum ausführenden Bau-, Liefer-, Werk-, Planungs- oder Fertighausunternehmen.
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§ 7 Vergütung der Handelsvertreter- und Vermittlungstätigkeit
(1) MB BAU kann für erfolgreich vermittelte Geschäfte eine Provision oder sonstige Vergütung vom jeweiligen Partnerunternehmen erhalten.
(2) Hierdurch entstehen dem Kunden gegenüber MB BAU keine zusätzlichen Zahlungspflichten, soweit nicht ausdrücklich eine eigenständige vergütungspflichtige Leistung von MB BAU vereinbart wurde.
(3) Insbesondere Sachverständigenleistungen und Bauherrenberatungen sind von der Handelsvertretervergütung unabhängig und können gesondert vergütungspflichtig sein.
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§ 8 Beratung im Rahmen einer Vermittlung
(1) MB BAU kann Kunden bei der Orientierung, Auswahl und Abstimmung geeigneter Lösungen unterstützen.
(2) Je nach Projekt kann dies beispielsweise betreffen:
- Kundenwünsche,
- Hauskonzepte,
- Sanierungsvarianten,
- Ausstattungsfragen,
- Bemusterungen,
- allgemeine Projektabläufe,
- Kommunikation mit dem Partnerunternehmen.
(3) Diese Tätigkeit stellt keine eigene:
- Architektenleistung,
- Fachplanung,
- Tragwerksplanung,
- Bauleitung,
- Bauüberwachung,
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination,
- technische Abnahme oder
- Rechtsberatung
dar.
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§ 9 Reklamationen bei vermittelten Leistungen
(1) Reklamationen wegen einer vom Partnerunternehmen ausgeführten Leistung sind grundsätzlich gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Kunden geltend zu machen.
(2) Geht eine solche Reklamation bei MB BAU ein, kann MB BAU sie an das betreffende Partnerunternehmen weiterleiten und die Kommunikation unterstützen.
(3) Hierdurch übernimmt MB BAU keine Verantwortung für die Ausführung oder Mängelbeseitigung.
(4) Die Rechte des Kunden gegenüber dem jeweiligen Partnerunternehmen bleiben unberührt.
(5) Eine eigene Pflichtverletzung von MB BAU im Rahmen der Vermittlung bleibt hiervon ebenfalls unberührt.
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Teil C – Sachverständigenleistungen
§ 10 Gegenstand des Sachverständigenauftrags
(1) Art, Zweck, Gegenstand und Umfang einer Sachverständigenleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
(2) Untersucht wird grundsätzlich ausschließlich der vereinbarte Untersuchungsgegenstand.
(3) Die Beauftragung zur Untersuchung eines bestimmten Bauteils, Schadens oder Gebäudebereichs führt nicht automatisch zu einer Untersuchung des gesamten Gebäudes.
(4) Ein außerhalb des vereinbarten Untersuchungsbereichs erkennbarer auffälliger Zustand kann dem Auftraggeber mitgeteilt werden.
(5) Eine weitergehende Untersuchung dieses Zustands bedarf grundsätzlich einer Erweiterung des Auftrags.
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§ 11 Ortstermin
(1) Sachverständigenleistungen von MB BAU werden grundsätzlich unter Einbeziehung eines Ortstermins erbracht, soweit sich aus der konkreten Leistungsart nichts anderes ergibt.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass MB BAU zum vereinbarten Termin Zugang zu den vereinbarungsgemäß zu untersuchenden Grundstücks-, Gebäude- und Bauteilbereichen erhält.
(3) Soweit Bereiche nicht zugänglich sind, wird dies bei der fachlichen Bewertung berücksichtigt.
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§ 12 Untersuchungsumfang
(1) Die sachverständige Beurteilung erfolgt auf Grundlage:
- des vereinbarten Untersuchungsumfangs,
- der zugänglichen Bereiche,
- der erkennbaren Gegebenheiten,
- der vorgelegten Unterlagen,
- der Angaben des Auftraggebers und
- der fachlich geeigneten Untersuchungs- und Messmethoden.
(2) Nicht zugängliche oder verdeckte Bauteile sind nicht automatisch Bestandteil einer Untersuchung.
(3) Eine vollständige Mangelfreiheit eines Gebäudes wird durch eine begrenzte Sachverständigenuntersuchung nicht bestätigt.
(4) Auch ein Ortstermin stellt nur die Untersuchung des konkret vereinbarten Gegenstands dar.
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§ 13 Bauteilöffnungen und zerstörende Untersuchungen
(1) MB BAU führt grundsätzlich keine eigenständigen invasiven Bauteilöffnungen durch.
(2) Ergibt sich im Rahmen einer Begutachtung, dass für eine weitergehende Beurteilung eine Öffnung eines Bauteils erforderlich oder fachlich sinnvoll ist, wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen.
(3) Die Bauteilöffnung kann durch ein geeignetes Fachunternehmen ausgeführt werden.
(4) Kosten für solche Leistungen sind nicht Bestandteil des Sachverständigenhonorars von MB BAU, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(5) Gleiches gilt insbesondere für:
- Laboruntersuchungen,
- Materialprüfungen,
- Spezialmessungen,
- statische Berechnungen,
- Schadstoffanalysen,
- Fachplanungen oder
- Leistungen anderer Spezialisten.
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§ 14 Untersuchungs- und Messmethoden
(1) Die Auswahl der Untersuchungs- und Messmethoden erfolgt nach der jeweiligen Aufgabenstellung, der fachlichen Eignung und den im konkreten Fall einschlägigen Regeln und Erkenntnissen.
(2) Messverfahren besitzen jeweils technische und methodische Aussagegrenzen.
(3) Ein Messergebnis darf daher nur innerhalb der Aussagefähigkeit des jeweiligen Verfahrens bewertet werden.
(4) MB BAU schuldet keine Untersuchungsmethode, die nicht Bestandteil des vereinbarten Auftrags ist.
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§ 15 Hinzuziehung weiterer Fachleute
(1) Ergibt sich, dass eine Fragestellung außerhalb der eigenen fachlichen Zuständigkeit oder Qualifikation von MB BAU liegt, kann MB BAU dem Auftraggeber empfehlen, einen weiteren Fachmann hinzuzuziehen.
(2) Dies können insbesondere sein:
- Architekten,
- Tragwerksplaner,
- Fachingenieure,
- spezialisierte Sachverständige,
- Labore,
- Fachhandwerker,
- Rechtsanwälte oder
- Steuerberater.
(3) Die Beauftragung eines externen Fachmanns erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
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§ 16 Kurzgutachten
(1) Ein Kurzgutachten dient einer fachlich begrenzten Einschätzung eines zuvor definierten Sachverhalts.
(2) Umfang und Aussagekraft richten sich nach der vereinbarten Aufgabenstellung.
(3) Ein Kurzgutachten stellt insbesondere dann kein umfassendes Vollgutachten dar, wenn nur einzelne Gebäudebereiche oder Schadensbilder untersucht werden.
(4) Zeigt sich, dass für eine belastbare Beurteilung weitergehende Untersuchungen erforderlich sind, kann MB BAU dies im Ergebnis entsprechend kenntlich machen und weitere Maßnahmen empfehlen.
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§ 17 Schadensgutachten
(1) Bei einem Schadensgutachten wird der im Auftrag bezeichnete Schaden bzw. das bezeichnete Schadensbild untersucht.
(2) Abhängig von Auftrag und Erkenntnismöglichkeiten kann die Leistung insbesondere umfassen:
- Beschreibung des Untersuchungsgegenstands,
- Dokumentation der Feststellungen,
- Fotodokumentation,
- Auswertung vorhandener Unterlagen,
- Untersuchung und Messung,
- fachliche Einordnung,
- Beurteilung möglicher Schadensursachen,
- Empfehlungen für weitergehende Untersuchungen.
(3) Eine abschließende Ursachenfeststellung wird nur geschuldet, wenn dies aufgrund der tatsächlichen Untersuchungsergebnisse fachlich möglich und vom Auftragsumfang gedeckt ist.
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Teil D – Immobilienbewertung
§ 18 Immobilienbewertung und Wertermittlung
(1) MB BAU kann im Rahmen eines gesonderten Auftrags Immobilienbewertungen und Wertermittlungen durchführen.
(2) Art und Umfang der Bewertung ergeben sich aus dem konkreten Auftrag.
(3) Abhängig vom Bewertungszweck, der Objektart, der Marktlage und der zur Verfügung stehenden Daten können insbesondere geeignete anerkannte Bewertungsverfahren herangezogen werden.
(4) Dies können insbesondere sein:
- Vergleichswertverfahren,
- Ertragswertverfahren,
- Sachwertverfahren
oder eine geeignete Kombination bzw. Plausibilisierung verschiedener Verfahren.
(5) Die Auswahl des Verfahrens erfolgt nach der jeweiligen Aufgabenstellung und den fachlich maßgeblichen Bewertungsgrundsätzen.
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§ 19 Unterlagen für Immobilienbewertungen
(1) Der Auftraggeber stellt die für die Wertermittlung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, soweit sie sich in seinem Besitz befinden oder von ihm beschafft werden können.
(2) Abhängig vom Bewertungsauftrag können hierzu insbesondere gehören:
- Grundbuchangaben,
- Lageplan oder Flurkarte,
- Grundrisse,
- Bauzeichnungen,
- Flächenberechnungen,
- Informationen zum Baujahr,
- Modernisierungs- und Sanierungsangaben,
- Mietverträge und Mietaufstellungen,
- Informationen zu Rechten und Belastungen,
- Teilungserklärung,
- Angaben zum Wohnungseigentum,
- sonstige objektbezogene Unterlagen.
(3) MB BAU ist berechtigt, vom Auftraggeber übermittelte Unterlagen und Angaben zugrunde zu legen, soweit keine offensichtlichen Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
(4) Fehlende Unterlagen können die Genauigkeit oder Aussagekraft einer Bewertung beeinflussen.
(5) Soweit erforderlich, wird auf entsprechende Einschränkungen hingewiesen.
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§ 20 Keine Garantie eines später erzielbaren Kaufpreises
(1) Eine Immobilienbewertung stellt eine fachliche Wertbeurteilung zum jeweiligen Bewertungsstichtag dar.
(2) Sie ist keine Garantie dafür, dass ein bestimmter Kaufpreis am Markt tatsächlich erzielt werden kann.
(3) Tatsächlich erzielbare Preise können insbesondere durch:
- Angebot und Nachfrage,
- Verhandlungssituationen,
- Finanzierungsmöglichkeiten,
- Zinsentwicklung,
- Objektzustand,
- individuelle Käuferinteressen und
- Veränderungen des Immobilienmarkts
beeinflusst werden.
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Teil E – Bauherrenberatung
§ 21 Gegenstand der Bauherrenberatung
(1) MB BAU bietet eine eigenständige Bauherrenberatung an.
(2) Die Beratung dient insbesondere der allgemeinen Orientierung und Entscheidungshilfe des Bauherrn.
(3) Sie kann beispielsweise folgende Themen betreffen:
- allgemeine Abläufe eines Bauvorhabens,
- Vorbereitung einzelner Projektschritte,
- organisatorische Fragestellungen,
- allgemeine Überlegungen zu Bau- und Ausstattungsentscheidungen,
- Hausanschlüsse,
- Bemusterungen,
- Kommunikation mit Projektbeteiligten,
- praktische Fragen während einer Bauphase,
- allgemeine Einschätzungen auf Grundlage der beruflichen Erfahrung von MB BAU.
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§ 22 Erstberatung für Bauherren
(1) MB BAU kann eine zeitlich begrenzte Erstberatung als eigenständige kostenpflichtige Beratungsleistung anbieten.
(2) Dauer, Festpreis und konkrete Bedingungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Angebot bzw. der Terminvereinbarung.
(3) Die Erstberatung dient dazu, die individuellen Fragen des Bauherrn zu besprechen und eine erste Orientierung zu geben.
(4) Soweit vereinbart, kann der Kunde anschließend eine weitere Beratungsbegleitung beauftragen.
(5) Eine schriftliche Zusammenfassung wird nur geschuldet, wenn dies vereinbart oder Bestandteil des gebuchten Leistungsumfangs ist.
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§ 23 Fortlaufende Bauherrenberatung
(1) Eine längerfristige Bauherrenberatung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Gegenstand, Dauer, Vergütung und Leistungsumfang werden individuell festgelegt.
(3) Die Beratung kann während des Bauvorhabens insbesondere telefonisch, elektronisch oder bei vereinbarten Vor-Ort-Terminen erfolgen.
(4) Die Beratung kann grundsätzlich bis zum vereinbarten Abschluss des Bauvorhabens erfolgen.
(5) Nach Beendigung des vereinbarten Beratungszeitraums besteht kein Anspruch auf weitere unentgeltliche Beratung.
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§ 24 Abgrenzung der Bauherrenberatung
Die Bauherrenberatung umfasst insbesondere nicht automatisch:
- Bauleitung,
- Objektüberwachung,
- Bauüberwachung,
- Bauabnahme,
- Qualitätskontrolle sämtlicher Gewerke,
- Prüfung von Architekten- oder Fachplanerleistungen,
- statische Prüfung,
- Prüfung sämtlicher DIN-Normen,
- Rechtsberatung,
- Vertragsprüfung,
- Steuerberatung,
- behördliche Genehmigungsplanung.
Soweit der Kunde eine eigenständige Sachverständigenleistung von MB BAU wünscht, muss diese gesondert vereinbart werden.
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Teil F – Mitwirkung, Termine und Vergütung
§ 25 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle ihm bekannten und für die Leistung erheblichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung.
(2) Insbesondere sind bekannte Vorschäden, frühere Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen und sonstige wesentliche Umstände mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber sorgt für den erforderlichen Zugang zu den zu untersuchenden Bereichen.
(4) Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, können zu einer Anpassung des zeitlichen Ablaufs und – nach entsprechender Vereinbarung bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften – zu zusätzlichen Kosten führen.
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§ 26 Termine
(1) Vereinbarte Termine sind für beide Seiten verbindlich.
(2) Kann ein Termin aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden, soll die andere Partei möglichst frühzeitig informiert werden.
(3) Muss MB BAU einen Termin aus Gründen verschieben, die MB BAU nicht zu vertreten hat, wird ein Ersatztermin vereinbart.
(4) Gesetzliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
(5) Bei einer vom Kunden verursachten kurzfristigen Absage oder einem Nichterscheinen können MB BAU die hierdurch tatsächlich entstandenen bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen ersatzfähigen Aufwendungen zustehen. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
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§ 27 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, der Buchung oder einer individuellen Vereinbarung.
(2) Je nach Leistung können insbesondere vereinbart werden:
- Festpreise,
- zeitabhängige Honorare,
- individuell kalkulierte Pauschalen,
- Anzahlungen,
- Abschlagszahlungen.
(3) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nur nach entsprechender Erweiterung des Auftrags zusätzlich vergütet.
(4) Soweit gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, wird diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen.
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§ 28 Fahrtkosten, Auslagen und Fremdkosten
(1) Fahrtkosten können gesondert berechnet werden.
(2) Die jeweils geltenden Fahrtkosten ergeben sich aus Angebot, Auftrag oder aktueller Preisinformation.
(3) MB BAU kann unterschiedliche Entfernungsstufen vorsehen.
(4) Weitere Strecken können individuell vereinbart werden.
(5) Notwendige Fremdkosten, beispielsweise für:
- Labore,
- Akten oder Unterlagen,
- externe Fachleute,
- behördliche Auskünfte,
- kostenpflichtige Daten,
- Fachunternehmen oder
- sonstige externe Leistungen,
werden nur nach Vereinbarung bzw. im rechtlich zulässigen Umfang zusätzlich berechnet.
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§ 29 Rechnungen und Fälligkeit
(1) Rechnungen können in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Fälligkeit und Zahlungsziel ergeben sich aus der jeweiligen Rechnung oder individuellen Vereinbarung.
(3) Anzahlungen oder Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Teil G – Arbeitsergebnisse, Unterlagen und Haftung
§ 30 Gutachten, Berichte und sonstige Arbeitsergebnisse
(1) Gutachten, Stellungnahmen, Bewertungen, Dokumentationen und sonstige Arbeitsergebnisse werden für den im Auftrag vereinbarten Zweck erstellt.
(2) Der Auftraggeber darf sie im Rahmen dieses Zwecks verwenden und weitergeben.
(3) Eine inhaltliche Veränderung, auszugsweise Wiedergabe in irreführendem Zusammenhang oder Verwendung zu einem wesentlich anderen Zweck ist nicht zulässig, soweit hierdurch der Inhalt oder Aussagegehalt verfälscht wird.
(4) Eine Verpflichtung von MB BAU gegenüber einem Dritten entsteht allein durch die Weitergabe eines Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber grundsätzlich nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich eine solche Verpflichtung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
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§ 31 Fotografien und Dokumentation
(1) Soweit dies für die Durchführung oder Dokumentation des Auftrags erforderlich ist, darf MB BAU Fotografien und sonstige sachbezogene Dokumentationen des Untersuchungsgegenstands anfertigen.
(2) Personenbezogene oder für die Untersuchung nicht erforderliche Inhalte sollen dabei soweit möglich vermieden werden.
(3) Eine Verwendung von Objektfotografien zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB, sondern bedarf einer entsprechenden gesonderten Rechtsgrundlage bzw. Einwilligung, soweit eine solche erforderlich ist.
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§ 32 Unterlagen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich.
(2) MB BAU ist nicht verpflichtet, jede überlassene Information unabhängig zu verifizieren, soweit dies nicht Bestandteil des Auftrags ist.
(3) Erkennt MB BAU offensichtliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten, werden diese im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs berücksichtigt.
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§ 33 Haftung für eigene Leistungen
(1) MB BAU haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- soweit eine Garantie übernommen wurde und
- in sonstigen Fällen, in denen die Haftung gesetzlich zwingend ist.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MB BAU nach den gesetzlichen Grundsätzen für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MB BAU.
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§ 34 Haftung bei eingeschränktem Untersuchungsumfang
(1) Eine fachliche Bewertung kann nur auf Grundlage der tatsächlich untersuchten, zugänglichen und vom Auftrag erfassten Bereiche erfolgen.
(2) Für einen nicht beauftragten oder nicht zugänglichen Bereich wird keine Feststellung geschuldet.
(3) MB BAU übernimmt keine Garantie dafür, dass ein untersuchtes Gebäude oder Bauteil frei von verdeckten oder bei der vereinbarten Untersuchungsmethode nicht erkennbaren Mängeln ist.
(4) Gesetzliche Haftungsansprüche wegen einer fehlerhaften Durchführung der tatsächlich geschuldeten Leistung bleiben unberührt.
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§ 35 Verantwortlichkeit für Leistungen Dritter
(1) MB BAU haftet nicht für die ordnungsgemäße Erbringung von Leistungen, die unmittelbar von einem rechtlich selbstständigen Partnerunternehmen oder einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten geschuldet werden.
(2) Dies betrifft insbesondere:
- Bauleistungen,
- Sanierungsarbeiten,
- Renovierungsarbeiten,
- Fertighausleistungen,
- Fachplanungen,
- Laborleistungen,
- Handwerkerleistungen und
- Leistungen externer Sachverständiger.
(3) Die Verantwortung von MB BAU für eigene Beratungs-, Vermittlungs- oder sonstige Vertragspflichten bleibt unberührt.
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Teil H – Interessenkonflikte und Leistungsgrenzen
§ 36 Trennung unterschiedlicher Tätigkeiten
(1) MB BAU achtet auf eine nachvollziehbare Trennung zwischen:
- Handelsvertretung,
- Bauherrenberatung und
- Sachverständigentätigkeit.
(2) Die Beauftragung einer Leistung führt nicht automatisch zur Beauftragung einer anderen Leistung.
(3) Soll MB BAU nach Abschluss oder während eines Auftrags in einer anderen Rolle tätig werden, kann hierfür ein gesonderter Auftrag erforderlich sein.
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§ 37 Interessenkonflikte
(1) Erkennt MB BAU einen möglichen Interessenkonflikt, der eine sachgerechte und unabhängige Durchführung einer beauftragten Sachverständigenleistung beeinträchtigen könnte, wird der Sachverhalt geprüft.
(2) Kann eine erforderliche Unabhängigkeit nicht ausreichend gewährleistet werden, kann MB BAU den betreffenden Sachverständigenauftrag ablehnen oder die Einschaltung eines unabhängigen Dritten empfehlen.
(3) Insbesondere soll vermieden werden, dass eine wirtschaftlich vergütete Vermittlung einer Sanierungsleistung und eine vermeintlich unabhängige sachverständige Beurteilung derselben Maßnahme unklar miteinander vermischt werden.
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§ 38 Keine Rechts-, Steuer- oder Fachplanung
(1) MB BAU erbringt keine Rechtsberatung oder Steuerberatung.
(2) Allgemeine Hinweise oder die Erläuterung praktischer Abläufe stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
(3) MB BAU erbringt ebenfalls keine Leistungen, die zwingend einem entsprechend qualifizierten Architekten, Ingenieur, Tragwerksplaner oder sonstigen Fachplaner vorbehalten bzw. fachlich dessen Zuständigkeit zuzuordnen sind, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich innerhalb der eigenen nachgewiesenen Qualifikation vereinbart wurde.
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Teil I – Verbraucherrecht
§ 39 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
(2) Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular gesondert.
(3) Soll MB BAU auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen eingeholt.
(4) Die gesetzlichen Regelungen über Wertersatz und über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständig erbrachten Dienstleistungen bleiben unberührt.
(5) Für Verträge mit Partnerunternehmen gelten deren eigene Widerrufsinformationen und Vertragsunterlagen.
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Teil J – Datenschutz und Streitbeilegung
§ 40 Datenschutz
(1) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch MB BAU ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
(3) Soweit es zur Durchführung eines vom Kunden gewünschten Vermittlungsvorgangs erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, können notwendige personenbezogene Daten an das betreffende Partnerunternehmen übermittelt werden.
(4) Soweit im Rahmen einer Sachverständigenleistung externe Fachunternehmen oder Spezialisten eingebunden werden sollen, erfolgt die erforderliche Datenweitergabe im jeweils zulässigen Umfang.
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§ 41 Verbraucherstreitbeilegung
MB BAU ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
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Teil K – Schlussbestimmungen
§ 42 Anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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§ 43 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von MB BAU als Gerichtsstand vereinbart werden.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
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§ 44 Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Abreden zwischen MB BAU und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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§ 45 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
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Stand: August 2026